Satzung

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen:  Sana-Sport-Gemeinschaft Rügen (SSG Rügen)“

(2)  Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen eingetragen werden.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)  Die SSG Rügen ist Mitglied im Kreissportbund Rügen e. V. bzw. Landessportbund M-V e. V.

(5)  Die SSG Rügen hat ihren Sitz in Bergen auf Rügen.

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme auch anderer Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um Betätigungen im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Zweck der SSG Rügen ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports für Personen, die ein sportliches Angebot nutzen möchten.

(6)  Die SSG Rügen fördert die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und widmet sich hierbei insbesondere dem Freizeit- und Breitensport.

§ 3  Mitgliedschaft

Die SSG Rügen besteht auf folgenden Mitgliedern:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Freunden des Vereins

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand.

(2)  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins oder bei der jeweiligen Abteilungsleitung zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt fähige Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter angemeldet. Mit der Anmeldung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Die Mitglieder müssen die Satzung und Ordnungen des Vereins schriftlich anerkennen.

(3)  Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die der SSG Rügen angehören will und die den in der Finanzordnung festgelegten Mindestförderbeitrag entrichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4)  Personen, die sich um die Arbeit des Vereins in besondere Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.

(5)  Freunde des Vereins oder seiner Abteilung kann werden, wer der SSG Rügen angehörigen will, ohne sich in einer Abteilung sportlich zu betätigen. Die Person muss den in der Finanzordnung festgelegten Mindestbeitrag entrichten.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Ein Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3)  Bei groben Verletzungen der Vereinsinteressen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

(4)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Geschäftsstelle mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand ist.

(5)  Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen, bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliederrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6  Rechte und Pflichten

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen der SSG Rügen teilzunehmen.

(2)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3)  Er werden Mitgliedsbeiträge lt. Finanzordnung erhoben.

§ 7  Organe

(1)  Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der/die Kassenprüfer

§ 8  Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftwart. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.

(2)  Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(3)  Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse oder Kommissionen einzusetzen. Er entscheidet über die Einrichtung von Abteilungen.

(4)  Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfe seiner Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Der Verein wird im Rechtsverkehr durch z. B. den Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(6)  Sitzungen des Vorstandes sollen einmal im Monat stattfinden.

(7)  Der Vorstand lädt mindestens 2 Wochen im Voraus, einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung über Aushänge und Mitteilungen an die Abteilungen ein.

(8)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(9)  Der Vorstand führt laufende Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsführung bestellen.

§ 9  Die Mitgliederversammlung

(1)  Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand des Vereins dies in Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(2)  Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist persönlich zuzusenden. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(3)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

(4)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung zu verlangen. Der Antrag auf Ergänzung ist innerhalb von 5 Tagen nach Veröffentlichung an den Vorstand zu stellen.

(5)  Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(6)  Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(7)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8)  Bei allen Wahlen und Abstimmungen wird offen gestimmt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder das verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(9)  Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand der SSG Rügen vorliegen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

(10)  Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfähigkeit ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht wurden. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

(11)  Zur Auflösung der SSG Rügen ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

(12)  Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– 1. Entlastung und Wahl des Vorstandes
– 2. Satzungsänderungen
– 3. Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
– 4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
– 5. Verabschiedung des Jahresabschlusses
– 6. Genehmigung des Haushaltsplans
– 7. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
– 9. Beschlussfassung über Anträge
– 10. Eingereichte Änderungen der Tagesordnung
– 11. Aufstellung und Änderung der Finanzordnung
– 12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10  Abteilungen

Die SSG Rügen kann nach Bedarf Abteilungen einrichten. Die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen wählen die Abteilungsleitung.

§ 11  Kassenprüfer

(1)  Es ist ein Kassenprüfer zu bestellen, der nicht dem Vorstand angehört. Dieser wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2)  Die Aufgabe des Kassenprüfers ist es, die Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis zu berichten. Er beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

(3)  Zur Prüfung kann durch den Vorstand auch ein Wirtschaftsprüfer beauftragt werden.

§ 12  Jugendabteilung

(1)  Die jugendlichen Mitglieder des Vereins können zur besseren Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Rechte eine Jugendabteilung bilden.

(2)  Die Jugendlichen wählen eine Jugendabteilungsleitung, deren Leiter Mitglied des Vorstandes der SSG Rügen wird.

(3)  Weiteres regelt die Jugendordnung der SSG Rügen. Die Jungendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13  Ordnungen

(1)  Der Vorstand kann weitere Ordnungen entsprechend der Notwendigkeit und der gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

(2)  Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

§ 14  Protokollierung von Beschlüssen

(1)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu führen.

(2)  Das Protokoll ist vom Vorstand bzw. Versammlungsleiter und vom zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15  Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aufgaben überwiegend aus Spenden, Zuwendungen und Mitteln Privater und staatlicher Stellen sowie aus Mitgliedsbeiträgen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 16  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an

Förderverein für Hospizdienste Rügen e. V.

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17  Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung wurde durch die Gründungsveranstaltung am 11.05.2005  beschlossen.

(2)  Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)  Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder von der Finanzverwaltung gefordert werden, können im geforderten Umfang vom Vorstand einstimmig beschlossen und umgesetzt werden, ohne dass es dazu einer Abstimmung in der Mitgliederversammlung bedarf.

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